"Sterben in Würde": Parlamentarische Enquete-Kommission


Auftrag und Verlauf

Im Regierungsprogramm[1] wurde die Befassung einer parlamentarischen Enquete-Kommission (EK) mit Fragestellungen zum Lebensende vorgesehen. Der EK gehörten Abgeordnete aller Parlamentsparteien an. In vier Sitzungen wurden darüber hinaus weitere Auskunftspersonen zu Kurzreferaten eingeladen. Am 3. März 2015 legte die EK ihren Bericht an den Nationalrat vor.[2]

Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung

Einen Großteil der parlamentarischen Gespräche und der abschließenden

Empfehlungen nimmt die Hospiz- und Palliativversorgung ein. Defizite in den

Versorgungs- und Finanzierungsstrukturen werden aufgezeigt und entsprechende Verbesserungsvorschläge gemacht. Eine stärkere Verankerung in der Aus- und Weiterbildung wird gefordert.

Vorsorgen fürs Lebensende

Die Regelungen zur Errichtung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollen einfacher werden. Als wesentlich hierfür wird ein

institutionalisierter Vorsorgedialog nach Vorbild internationaler Advance-Care-Planning-Programme gesehen. Zusätzlich werden finanzielle und

bürokratische Erleichterungen empfohlen. Eine Ausweitung der Vertretungsbefugnis naher Angehöriger soll geprüft werden.

Tötung auf Verlangen; soziales Grundrecht auf würdevolles Sterben

Hinsichtlich gesellschaftlich umstrittener oder unklarer Themen halten

sich die Empfehlungen der EK zurück. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass es sich hierbei um eine „rein rechtspolitische“ Entscheidung handle und es unterschiedliche Meinungen dazu gebe.

Gewichtige konsensuale Absichtserklärungen

Der Abschlussbericht der EK mit seinen Empfehlungen stellt über weite Strecken – die Palliativ- und Hospizversorgung sowie die Vorsorge für Entscheidungen am Lebensende betreffend – die gewichtige Artikulation eines gesellschaftlichen ethischen Konsenses dar, da die entsprechenden Erklärungen von Abgeordneten aller Parlamentsparteien mitgetragen werden. Etliche Empfehlungen sind auch konkret genug formuliert, um sie

letztlich politisch und rechtlich umsetzen zu können.


Dennoch kann die EK nicht über Absichtserklärungen hinauskommen: Zum einen kann die EK selbst keine Gesetze beschließen, sondern nur dem Nationalrat Empfehlungen aussprechen. Selbst wenn der Nationalrat den

Empfehlungen folgen möchte, hat er in wesentlichen Bereichen einen nur sehr eingeschränkten Handlungsspielraum: die meisten Finanzierungsempfehlungen sind Wünsche an die Länder und Sozialversicherungsträger und können vom Parlament nicht unmittelbar erzwungen werden. Änderungen in den Rahmenbedingungen zur Vorsorge für das Lebensende (Stichwort „Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht“) kann das Parlament hingegen teilweise effektiv vornehmen; doch auch hier hört sich die Gestaltungsmöglichkeit auf, wo es Finanzierungsfragen betrifft (etwa bei der Abgeltung fachlich qualifizierter Beratung bei der Errichtung einer Patientenverfügung).


Bei all den begrenzten Möglichkeiten, die selbst der österreichische Gesetzgeber hat, sollte dennoch die politische Signalwirkung der EK nicht unterschätzt werden. Mit anderen Worten: Soweit ist man bislang noch nie gekommen. Dass zentrale Themen des Auftrags (Stichworte „Tötung auf Verlangen“, „soziales Grundrecht auf würdevolles Sterben“) nicht inhaltlich behandelt wurden, kann letztlich auch als politischer Willensakt angesehen werden, der einem Parlament zusteht.

Referenzen

[1] Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018, https://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=53264

(9.3.2015).

[2] 491 BlgNR 25. GP. http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00491/index.shtml (24.3.2015).